1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WIELAND Galvanik GmbH gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten auch dann, wenn der Kunde in seiner Bestellung oder in einem Bestätigungsschreiben auf abweichende Bedingungen verweist, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mit der Entgegennahme unserer Ware erklärt sich der Kunde mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Will der Kunde nicht zustimmen, so hat er unverzüglich zu widersprechen. Ein Widerspruch in mündlicher Form ist nicht ausreichend.
2. Angebot und Bestellung
Ein Angebot ist erst dann verbindlich, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wird. Mündliche oder fernmündliche Absprachen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Widerspricht der Kunde dem Inhalt der Auftragsbestätigung oder der Rechtzeitigkeit des Zugangs, so hat er unverzüglich schriftlich zu widersprechen, andernfalls gilt der Vertrag als so zustande gekommen, wie er in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist. Soweit auf den Vertrag anwendbar, ist das Recht zum jederzeitigen Widerruf nach § 649 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
3. Lieferfristen
Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden verlängert sich die Lieferfrist entsprechend den neu zu treffenden Vereinbarungen. Dies gilt auch, wenn nach der Auftragsbestätigung Einzelheiten der Ausführung zu klären sind oder der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, oder Freigaben noch nicht beigebracht hat oder eine etwa vereinbarte Anzahlung noch nicht eingegangen ist. Die Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, in dem der Kunde mit einer seiner Verpflichtungen aus diesem Auftrag in Verzug ist. Die Lieferfrist verlängert sich auch um den Zeitraum, in dem der Kunde mit einer seiner Verpflichtungen aus einem anderen Auftrag in Verzug ist. Des weiteren verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, in dem sich die Produktion aufgrund des Verzugs des Kunden verzögert, sofern wir die Verzögerung zur Sicherstellung der Belieferung anderer Kunden für erforderlich halten. In diesem Fall ist mit dem Kunden ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. Im Falle höherer Gewalt, unverschuldeter Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn wir ohne unser Verschulden mit Materialien oder Zubehör nicht oder nur verzögert beliefert werden. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche wegen Verzuges berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen. Der Ersatz des Verzugsschadens beträgt für jede volle Woche der Verspätung, gerechnet vom Ablauf der Nachfrist an, ein halbes Prozent des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, im Ganzen aber höchstens fünf Prozent dieses Wertes. Der Wert des Edelmetallgehalts bleibt bei der Berechnung der Entschädigung unberücksichtigt. Ist eine Schadenspauschale vereinbart, so ist der gesamte Verzugsschaden durch die Schadenspauschale abgegolten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden.
4. Transport und Gefahrübergang
Der Transport erfolgt auf Kosten und nach Weisung des Kunden. Mangels entgegenstehender Weisung des Kunden sind wir berechtigt, die Ware unfrei zu versenden und das Transportmittel und den Transportweg nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mangels anderer Vereinbarungen sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden in voller Höhe zu versichern. Andernfalls ist der Kunde verpflichtet, den vollen Warenwert selbst zu versichern, es sei denn, der Kaufpreis ist vor dem Versand vollständig beglichen worden. Die Ware ist vom Kunden unverzüglich auf Transportschäden hin zu untersuchen. Festgestellte Transportschäden sind schriftlich festzuhalten und uns unverzüglich mitzuteilen. Für von uns zu vertretende Schäden aufgrund verspäteter Prüfung und/oder Anzeige des Kunden haftet der Kunde. Der Gefahrübergang erfolgt ab Werk (EXW), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder zusätzliche Leistungen, z.B. die Übernahme der Versandkosten oder Transport und Installation, durch uns erbracht werden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht zu einem Verzug unsererseits führen.
5. Nachbesserung
a) Anlieferung
Die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von nachzubearbeitendem und zu neutralisierendem Material an unser Werk trägt der Auftraggeber, auch wenn wir ein Transportmittel zur Verfügung stellen.
b) Vorbehalt
Erfordert das uns zur Umarbeitung übergebene Material aufgrund besonderer, uns vom Kunden bei Auftragserteilung nicht mitgeteilter Eigenschaften einen Mehraufwand, so behalten wir uns vor, diesen Aufwand zusätzlich zu dem in einem von uns vorgelegten Angebot oder Kostenvoranschlag genannten Aufwand zu berechnen sowie die Nachlieferungs- bzw. Einkaufsfristen ggf. entsprechend zu verlängern. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Das zu bearbeitende Material ist vom Kunden unter Beachtung etwaiger von uns erteilter Weisungen ordnungsgemäß zu verpacken. Gefährliches (z.B. giftiges, ätzendes, explosives, leicht entzündliches, radioaktives) Umarbeitungsmaterial und Material, das schädliche und reizende Stoffe enthält (z.B. Chlor, Brom, Fluor, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur usw.), darf nicht übernommen werden, es sei denn, die Übernahme oder Anlieferung ist vorher ausdrücklich mit uns abgestimmt worden. Weitere Bedingungen sind sichere Verpackung und sorgfältige Kennzeichnung.
c) Haftung für nachzubearbeitendes und zu neutralisierendes Material
Schadensersatzansprüche wegen unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung oder eines daraus resultierenden Materialverlustes stehen dem Kunden nur zu, wenn und soweit unser Sachversicherer und/oder Haftpflichtversicherer eine Deckungszusage erteilt hat. Darüber hinaus haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einfacher Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im letzteren Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, haften wir nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Alle übrigen Risiken trägt jedoch der Kunde. Soweit wir nicht nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes haften, haftet der Kunde insbesondere für Schäden, die dem Kunden, uns oder Dritten durch die Gefährlichkeit, die mangelnde Sicherheit der vom Kunden vorgenommenen Verpackung und die unrichtige oder ungenaue Kennzeichnung der zu bearbeitenden oder zu neutralisierenden Materialien entstehen. Diese Haftung endet grundsätzlich mit der vollständigen Räumung des Materials, während sie im Falle von Radioaktivität weiter besteht.
Bei Radioaktivität besteht die Haftung so lange, bis der Gehalt an radioaktiven Isotopen unter die für unsere Edelmetalle und Edelmetallprodukte zulässigen Werte gesunken ist. Diese Regelung gilt auch für von uns durchgeführte Lohnveredelungsarbeiten. Im Übrigen gilt die Regelung in Ziffer 10.
d) Abrechnung und Nachlieferung
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der von uns ermittelten Gewichte und Inhalte vor der Nacharbeit. Diese Abrechnungen werden verbindlich, wenn der Besteller nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Datum unserer Abrechnung schriftlich widerspricht. Nach Verwiegung und Bemusterung sind wir berechtigt, das umzubearbeitende Material zu verarbeiten.
e) Aufrechnung
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bestellers können die Kosten der Nacharbeit mit dem Wert der zurückzugebenden Metalle verrechnet werden.
f) Eigentumsübergang an den zu veredelnden Materialien
Wir sind berechtigt, alle Edelmetallbestände aller Kunden gemeinsam zu verwahren. Werden solche Bestände während der Verwahrung mit anderen Edelmetallbeständen gleicher Art und Güte vermischt, so werden die Eigentümer der Edelmetallbestände Miteigentümer unter der Verwaltung von der WIELAND Galvanik GmbH. Der Umfang des Miteigentumsanteils des Kunden an den Miteigentumsbeständen wird durch die sogenannten persönlichen Metallkonten ausgewiesen. Werden Edelmetalle gekauft oder verkauft, so erfolgt der Eigentumsübergang durch Eintragung in das jeweilige persönliche Metallkonto.
6. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug, in Euro, ausschließlich Werkzeug, Schutzrechte, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Verzollung, Entladung, Montage und Umsatzsteuer. Diese Kosten werden nach unserer Wahl dem Preis hinzugerechnet, vom Kunden direkt bezahlt oder vom Kunden erstattet, wenn sie von uns bezahlt werden. Übliche Mengen- und Gewichtstoleranzen bei Lieferungen sind vom Kunden zu akzeptieren. Bei Überlieferungen sind wir berechtigt, einen entsprechenden Mehrpreis zu verlangen. Bei Unterlieferungen kann der Kunde nach seiner Wahl entsprechende Gutschrift oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Sofern wir nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, verstehen sich unsere Preise (i) ab Werk von der WIELAND Galvanik GmbH, (ii) ohne den Preis für das im Produkt enthaltene Silber, Nickel und/oder andere Metalle, dessen Preis auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird, und (iii) ohne Transport, Versicherung, Steuern, Lizenzgebühren, Zölle, Gebühren und andere Abgaben. Haben sich die tariflichen Entgelte oder die Materialpreise bis zu einem vereinbarten Liefertermin, der auf einen Zeitpunkt von mehr als vier Wochen ab Auftragsbestätigung festgelegt ist, geändert, sind wir berechtigt, den Preis um einen Betrag anzupassen, der die tatsächlich entstandenen Mehrkosten nicht übersteigt.
7. Zahlungsbedingungen, Verzug und Abtretung von Forderungen
Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar:
a) Werkzeuge, Lohnarbeiten und Edelmetalle (auch die verarbeiteten): Sofortige Bezahlung nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug.
b) Sonstige Leistungen und Lieferungen:
Zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder nach Vereinbarung. Wechsel werden von uns weder als Zahlungsmittel zur Begleichung von Rechnungen angenommen noch werden sie zur Begleichung von Verbindlichkeiten des Kunden aus solchen Rechnungen herangezogen. Schecks werden von uns angenommen, eine Gutschrift auf die Schuld des Kunden erfolgt jedoch erst nach tatsächlichem Eingang des Geldes. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er, unbeschadet eines weitergehenden Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinaus trägt der Kunde alle Gebühren, Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit einer etwaigen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands entstehen. Sind mehrere Rechnungen und/oder Forderungen offen, so ist die Schuld aus diesen Rechnungen und/oder Forderungen stets in der Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB zu tilgen, auch wenn der Kunde etwas anderes bestimmt hat. Werden uns Wechselproteste des Kunden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden, eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung bekannt oder ist der Kunde bei laufender Geschäftsbeziehung mit der Bezahlung anderer Rechnungen im Rückstand, so können wir nach unserer Wahl vor der Lieferung die Begleichung der jeweiligen Forderung oder Sicherheitsleistung verlangen. Bis zur Erfüllung dieses Verlangens sind wir zur weiteren Lieferung nicht verpflichtet.
c) Unsere Ansprüche gegen den Kunden können an Dritte abgetreten werden.
d) Bis die Ausstellung elektronischer Rechnungen im Sinne des Wachstumschancengesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 108) gesetzlich verpflichtend ist, stimmen unsere Kunden stillschweigend der weiteren Verwendung der bisherigen Rechnungsformate entsprechend dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Rdnr. 20 (Gz III C 2 – S 7287-a/23/10001) zu.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde hat kein Recht zur Aufrechnung, es sei denn, die Gegenansprüche gegen uns sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wir sind berechtigt, uns im Zusammenhang mit der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen der Dienste von Subunternehmern zu bedienen.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung und bis zur Begleichung aller vergangenen und künftigen Lieferungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen vor, im Falle der Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Dies gilt auch, wenn der Preis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
b) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag oder aus einem anderen Vertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung nicht nach, so sind wir unter den Voraussetzungen der §§ 323, 323 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich an uns zurückzusenden. Hat sich der Wert der zurückgegebenen Ware zwischen dem Tag der Lieferung und dem Tag der Rückgabe vermindert, ist der Besteller verpflichtet, uns den Differenzbetrag zu erstatten.
c) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Ist eine Finanzierung durch Scheck-/Wechselverfahren vereinbart, geht das Eigentum in den vorgenannten Fällen erst mit der endgültigen Einlösung des Wechsels/der Wechsel über.
d) Der Kunde darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (d.h. keine Sicherungsübereignung, keine Verpfändung, kein freihändiger Verkauf) und nur so lange veräußern, wie er sich mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht in Verzug befindet.
e) Für den Fall der Veräußerung tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen sowie einen auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Herausgabeanspruch zur Sicherheit an uns ab. Ferner tritt der Kunde Versicherungsansprüche aus Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Beraubung der Ware ab.
f) Wird Vorbehaltsware, die mit nicht von uns gelieferter Ware verarbeitet oder verbunden ist, veräußert, so wird die Forderung des Kunden im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den Anschaffungskosten der anderen verarbeiteten Ware an uns abgetreten
g) Verwendet der Kunde unsere Ware im Rahmen eines Werkvertrages, so tritt er hiermit seinen Anspruch auf Gegenleistung gegen seinen Vertragspartner in Höhe der Restschuld an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Abtretung gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware von unserem Kunden zuvor be- oder verarbeitet oder an mehrere Abnehmer veräußert worden ist.
h) Bei Verarbeitung, Verbindung und Einbau von Waren durch den Kunden mit Waren, die uns nicht gehören, steht uns das Eigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den Anschaffungskosten der anderen verarbeiteten Waren zu. Wir sind Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Für die neue Sache gelten im Übrigen die gleichen Bedingungen wie für die Vorbehaltsware.
i) Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Im Falle des Verzuges oder bei Vorliegen der Voraussetzungen der vorzeitigen Fälligkeit sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung unserer Forderungen zu widerrufen und die entsprechenden Abrechnungen offen zu legen.
j) Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.
10. Rüge von Mängeln
Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen. Zum Einbau vorgesehene Teile sind vor dem Einbau sorgfältig auf alle Qualitätsmerkmale hin zu überprüfen (zu testen). Erkennbare Mängel sind unverzüglich vor einer etwaigen Verarbeitung oder vor dem beabsichtigten Einbau zu rügen. Die Rügefrist beginnt mit dem Tag des Eingangs beim Kunden oder bei dem von ihm benannten Abnehmer. Ein Einbau oder eine Verarbeitung ohne Besichtigung oder Prüfung gilt als Genehmigung der Lieferung als vertragsgemäß und schließt Gewährleistungsansprüche aus, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Der Kunde hat Beweise für die Mängel zu sichern und uns die Möglichkeit zu geben, diese zu überprüfen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder hält er die Rügefrist nicht ein, gilt die Lieferung als genehmigt. In diesem Fall sind Gewährleistungs- und etwaige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
11. Haftung für Sachmängel sowie Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien
Wir sind verpflichtet, unsere Ware frei von Sachmängeln zu liefern. Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme. Soweit wir für bestimmte Waren Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien abgeben, gelten diese im Zweifel als unselbständige Garantien. Garantien müssen in jedem Einzelfall schriftlich spezifiziert und ausdrücklich als Garantien bezeichnet werden. Maße, Gewichte, Leistungs- und Beschaffenheitsangaben sowie technische Daten jeglicher Art stellen im Zweifel keine Garantien, sondern lediglich Produktbeschreibungen dar. Änderungen in Konstruktion und/oder Ausführung, die die Funktionsfähigkeit oder den Wert des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Mängelrüge, es sei denn, wir haben eine entsprechende Garantie übernommen. Soweit vom Kunden nicht anders vorgeschrieben, legen wir die Werkstoffe nach unseren Erfahrungen und im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck fest. Eine von uns ausgesprochene Empfehlung entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Eignung der Materialien für seinen speziellen Fall zu prüfen. Bei berechtigten Mängelrügen und Beanstandungen sind wir zur Nachbesserung und/oder nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung berechtigt. Für den Fall, dass die Ware zur Nachbesserung an uns zurückgesandt wird, wird das Transportmittel einvernehmlich festgelegt. Der Kunde hat für einen ausreichend sicheren Transport zu sorgen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, ohne unsere Zustimmung bearbeitete oder anderweitig veränderte Ware zurückzuweisen. Stellt sich heraus, dass die zur Nachbesserung zurückgesandte Ware mängelfrei war, hat der Kunde alle uns im Zusammenhang mit der Prüfung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Wenn wir die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern oder unsere Nachbesserungsversuche fehlschlagen oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, ist der Kunde berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Montage, Eingriffen Dritter und bei Mängeln, die durch Vorgänge entstehen, die wir nicht zu vertreten haben. Die normale Abnutzung begründet keine Sachmängelansprüche. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder wegen Pflichtverletzungen im Sinne der §§ 280 ff BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine Garantie übernommen oder der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein höherer Schaden nach dieser Vorschrift nachgewiesen wird. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
12. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Chemikalien
Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Galvanikbäder, Chemikalien und sonstigen Verbrauchsmaterialien am Tag der Lieferung frei von Mängeln sind. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der jeweiligen Lieferung zu erheben. Bei neu hergestellten und regenerierten Bädern gilt der Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit und Funktion der gelieferten Chemikalien als erbracht, sobald die Bäder von einem unserer Fachleute vorgeführt und ohne Beanstandungen übergeben worden sind. Danach ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Ziffer 10 entsprechend. Mischt oder fügt der Kunde Zubereitungen oder Chemikalien hinzu, ohne einen unserer Fachleute hinzuzuziehen oder ohne die einschlägigen Arbeitsvorschriften zu beachten, ist die Mängelrüge ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist eine mangelhafte Lieferung nach und gibt uns auf Verlangen Gelegenheit, den Nachweis an Ort und Stelle zu überprüfen. Weist der Besteller einen Sachmangel der gelieferten Bäder, Chemikalien oder sonstigen Verbrauchsmaterialien nach, so sind wir lediglich verpflichtet, nach unserer Wahl die von uns gelieferte mangelhafte Chemikalienmenge kostenlos zu ersetzen oder ein nicht funktionsfähiges Bad auf unsere Kosten zu regenerieren. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der betreffende Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder es handelt sich um eine Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers und/oder um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im letzteren Fall haften wir nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
13. Beratung, Planung, Konstruktion, behördliche Genehmigungen
Beratungs-, Planungs- und Konstruktionsleistungen für den Kunden sind nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die Verwendung unseres Liefergegenstandes nach den Vorgaben des Kunden beziehen und auf vollständigen schriftlichen Angaben des Kunden über den Verwendungszweck beruhen. Ist unser Werk verbindlich und wird ein Auftrag erteilt, so haften wir für etwaige Mängel nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11. Werden Produkte, Geräte oder Anlagen von uns gemeinsam mit dem Kunden entwickelt, ohne dass der beiderseits vereinbarte Verwendungszweck erreicht werden kann, haften wir nur für die Richtigkeit der Angaben.
Der Umfang der Haftung ergibt sich in diesem Fall aus Ziffer 11. Stellt der Kunde Zeichnungen, Pläne, Daten und sonstige Informationen zur Verfügung, obliegt es allein dem Kunden, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im Zweifelsfall ist ein von uns erteilter Rat oder Vorschlag unverbindlich. Es ist Sache des Kunden, sich zu vergewissern, ob der Betrieb der von ihm bestellten Anlage einer behördlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung bedarf und ob dieser Betrieb den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht oder nicht.
14. Höhere Gewalt
Wir sind nicht verantwortlich oder haftbar für Verspätungen, vollständige oder teilweise Nichterfüllung oder sonstige Vertragsverletzungen, die durch Brände, Überschwemmungen, Streiks, Arbeitsniederlegungen, Unfälle, Epidemien, Terrorismus, Krieg, Aufruhr, Sabotage oder sonstige Umstände außerhalb unserer Kontrolle verursacht werden.
15. Rechte Dritter, geistiges Eigentum, Rechte an Werkzeugen und Sondereinrichtungen
a) Bei Bestellung nach Zeichnung oder Muster oder sonstigen Angaben des Kunden ist dieser uns gegenüber dafür verantwortlich, dass keine Rechte Dritter, insbesondere Patent-Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechte verletzt werden.
b) An den unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Skizzen oder Mustern behalten wir uns das Eigentums- und/oder Urheberrecht vor. Solche Zeichnungen, Skizzen und Muster dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind vom Kunden unaufgefordert zurückzugeben, wenn der Vertrag mit uns nicht zustande kommt.
c) Wir stehen dafür ein, dass Erzeugnisse nach unseren Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben keine Patent-, Urheber-, Marken- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzen. Im Falle einer solchen Verletzung von Rechten Dritter durch eines unserer Produkte werden wir den Kunden von allen Ansprüchen Dritter freistellen oder ihm nach unserer Wahl das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen oder es durch ein Produkt zu ersetzen, das diese Rechte Dritter nicht verletzt, vorausgesetzt, dass (a) wir unverzüglich schriftlich von solchen Verletzungsansprüchen benachrichtigt werden und die volle Vollmacht erhalten, (b) wir keinerlei Haftung übernehmen für (i) Ansprüche, die der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung geltend macht, (ii) Änderungen an Produkten oder (iii) die Verwendung oder Kombination von Produkten mit Produkten, die nicht von uns geliefert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Anspruch nicht durch (a) oder (b) verursacht oder vergrößert wurde. Nach unserer Wahl oder bei Fehlschlagen der genannten Maßnahmen erstatten wir den Kaufpreis gegen Rückgabe des Produkts. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung Ansprüche Dritter anerkennt oder begleicht.
d) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bleiben wir Eigentümer der von uns zur Erbringung unserer Leistungen zur Verfügung gestellten Werkzeuge. Ihre Nutzung wird gesondert wie dargestellt in Rechnung gestellt. Der Kunde hat an diesen Werkzeugen kein Recht zum Besitz.
e) Das Eigentum an bestellten Werkzeugen und Sondereinrichtungen geht nach vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Wir haben weiterhin das Recht zum Besitz. Es erlischt erst, wenn wir trotz angemessener Fristsetzung und Ablehnungsandrohung unseren Lieferverpflichtungen nicht nachkommen.
f) Das Recht zum Besitz bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass der Kunde drei oder mehr Jahre hintereinander keine Bestellungen für diese Werkzeuge aufgegeben hat, der Kunde verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden Werkzeuge auf seine Kosten zurückzunehmen oder die WIELAND Galvanik GmbH kann, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach schriftlicher Information des Kunden, aber ohne zusätzliche schriftliche Verschrottungsgenehmigung des Kunden, die Werkzeuge verschrotten.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselsachen, ist der Sitz des Lieferers oder nach unserer Wahl der Sitz des Bestellers. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig sein, sich aber später infolge einer Änderung der Rechtsprechung als unwirksam erweisen, so ist diese Bestimmung in eine Bestimmung umzuwandeln, die nach der geänderten Rechtsprechung gültig ist und dem Sinn und Zweck der ursprünglich vorgesehenen Bestimmung am nächsten kommt.
Pforzheim, 11.08.2025
WIELAND Galvanik GmbH
